Präambel

Präambel

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Prä|ạm|bel 〈f. 21Einleitung (zu einer Urkunde, einem Staatsvertrag) [<lat. praeambulum „Vorangehendes, Vorrede“; zu prae „vor“ + ambulare „gehen“]

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Prä|ạm|bel, die; -, -n [spätmhd. preambel < mlat. praeambulum = Vorangehendes, Einleitung, zu spätlat. praeambulus = vorangehend, zu lat. prae = vor(an) u. ambulare = gehen]:
1. feierliche Erklärung als Einleitung einer [Verfassungs]urkunde, eines Staatsvertrags o. Ä.:
die P. des Grundgesetzes;
in der P. heißt es …
2. Präludium in der Orgel- u. Lautenmusik des 15. u. 16. Jh.s.

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Präạmbel
 
[mittellateinisch, zu praeambulus »vorangehend«] die, -/-n,  
 1) allgemein: feierliche Erklärung als Einleitung einer Urkunde, eines Vertrages oder Ähnlichem
 
 2) evangelisches Kirchenrecht: die den Bekenntnisstand einer Kirche festlegende Eingangsformel. Erstmals 1922 der »Verfassungsurkunde für die evangelische Kirche der altpreußischen Union« vorangestellt, bildete sie nach 1945 als Grundartikel den Vorspruch zu kirchlichen Verfassungsurkunden. Von besonderer Bedeutung ist die Präambel der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland, die das in allen Gliedkirchen geltende reformatorische Schriftprinzip (sola scriptura) als gemeinsamen Ausgangspunkt voraussetzt und mit der Anerkennung der ökumenischen Glaubensbekenntnisse die Verbundenheit mit den anderen christlichen Kirchen bekundet.
 
 3) Musik: Praeạmbulum, Präludium.
 
 4) Recht: Vorspruch, Eingang, z. B. bei Verträgen und anderen offiziellen Urkunden, besonders in Staatsverträgen und Verfassungsurkunden, gelegentlich auch in wichtigen Gesetzen. Die Präambel ist dem eigentlichen Text vorangestellt und enthält Hinweise auf Motive und Ziele sowie den historischen Hintergrund des Vertrages oder Gesetzes. Sie kann insoweit zur Textauslegung herangezogen werden, hat aber in der Regel nicht selbst den Charakter einer rechtlich bindenden Norm. Ausnahmsweise kann die Präambel rechtlich verbindliche Aussagen enthalten; so hat das Bundesverfassungsgericht der Präambel des GG in der bis zum 3. 10. 1990 geltenden Fassung die Pflicht der Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland entnommen, die Wiedervereinigung anzustreben.
 

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Prä|ạm|bel, die; -, -n [spätmhd. preambel < mlat. praeambulum = Vorangehendes, Einleitung, zu spätlat. praeambulus = vorangehend, zu lat. prae = vor(an) u. ambulare = gehen]: 1. feierliche Erklärung als Einleitung einer [Verfassungs]urkunde, eines Staatsvertrags o. Ä.: die P. des Grundgesetzes, zu einem Vertrag; in der P. heißt es ... 2. Präludium in der Orgel- u. Lautenmusik des 15. u. 16. Jh.s.

Universal-Lexikon. 2012.

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